„Facebook Custom Audience“ ohne Einwilligung unzulässig

 In News

Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigt: Wer „Facebook Custom Audience“ ohne Einwilligung des Nutzers einsetzt, verstößt gegen das Datenschutzrecht (mit Bezug auf Beschluss vom 8. Mai 2018, AZ B 1 S 18.105), berichtet ibusiness.de. Die Unzulässigkeit von Facebook Custom Audience ohne Einwilligung hatte zuvor das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) festgestellt. Ein bayerischer Online-Händler hatte gegen diese Anordnung geklagt, die ihm den Einsatz von „Facebook Custom Audience“ untersagt hatte. Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte die Auffassung des BayLDA und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das eingesetzte Hash-Verfahren SHA-256 ist nicht geeignet, um personenbezogene Daten zu anonymisieren; Facebook ist nicht Auftragnehmer des Unternehmens, sondern eine eigene verantwortliche Stelle; Das Hochladen der Kundenliste stellt eine Übermittlung personenbezogener Daten dar; Diese Übermittlung kann auf keine Rechtsgrundlage gestützt werden; Insbesondere kann die Übermittlung nicht auf eine Interessenabwägung gestützt werden; Daher ist der Einsatz nur aufgrund einer vorigen informierten Einwilligung des Nutzers zulässig.