OLG Hamm: Zugang einer Abmahnung als PDF-Anhang per E-Mail erst bei Öffnen

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Abmahnungen sind an keine Formvorschriften gebunden. In der Regel werden sie jedoch per Fax oder Post übermittelt, um den Zugang nachweisen zu können. Sie können aber auch via E-Mail verschickt werden. Wird ein Abmahnschreiben dabei als PDF-Anhang verschickt, gilt die Abmahnung erst dann als zugegangen, wenn der Empfänger die Datei tatsächlich öffnet (OLG Hamm, Beschl. V. 9.3.2022 – 4 W 119/20), berichtet shopbetreiber-blog.de. Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass er von den E-Mails gar keine Kenntnis erlangt hatte, er jedoch auch nicht ausschließen könne, dass sie in seinem Spam-Ordner eingegangen und automatisch gelöscht wurden. Das Gericht stellte klar, dass es darauf nicht ankomme. Der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Werde ein Abmahnschreiben als Anhang versandt, gelte es nur als zugegangen, wenn der Empfänger es auch tatsächlich geöffnet hat. Das Öffnen von E-Mail-Anhängen unbekannter Absender könne jedoch im Hinblick auf ein allgemeines Virenrisiko nicht verlangt werden.