Werbung in Auto-Reply kann Spam sein
Unzulässige Werbung ist nicht allein die klassische Werbe-E-Mail, die dem Empfänger ohne vorherige Kontaktaufnahme zugeschickt wird. Auch Werbezusätze in einer automatisch generierten Antwort-Mail (Auto-Reply) können als Spam eingestuft werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Az. VI ZR 134/15), berichtet Rechtsanwalt Mathias Schneider in einem Gastbeitrag für absatzwirtschaft.de. In dem Fall hatte eine Versicherung automatisch generierte Antwort-Mails, die den Empfang einer E-Mail bestätigen, durch einen Werbehinweis auf einen kostenlosen Unwetterwarndienst ergänzt. Ein Kunde klagte wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Besonderheit des Falls habe darin gelegen, dass der Kunde dem Erhalt solcher Werbehinweise ausdrücklich widersprochen hatte, schreibt Schneider weiter. Für die Praxis folge aus dem Urteil, dass ein Auto-Reply jedenfalls dann, wenn der Empfänger ausdrücklich widersprochen habe, künftig keine Werbezusätze mehr enthalten dürfe. Der Autor rät, Mail-Systeme so umzustellen, dass sie zwischen den Empfängern differenzieren können und betroffenen E-Mail-Adressen ein alternatives werbefreies Auto-Reply zusenden. Zu der Frage, inwieweit Werbung in einem Auto-Reply darüber hinaus zulässig ist, hat sich der BGH in der Pressemitteilung nicht explizit geäußert.